01.072016
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DAS WICHTIGSTEparagraphen

Informationen aus dem Steuerrecht
Juli 2016
 

INHALTSVERZEICHNIS

1. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab 2017
2. Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen geplant
3. Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
4. Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw
5. Kein Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger
6. Bundesregierung lehnt Streubesitzsteuer ab
7. Erbschaftsteuerbefreiung für Familienwohnheim kann rückwirkend versagt werden


1. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab 2017

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Am 11.5.2016 stimmte der Finanzausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zu. Folgende Maßnahmen sind dem Entwurf zufolge hervorzuheben:

  • Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung: Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen. Durch Einsatz von Risikomanagementsystemen soll eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle erreicht werden.
  • Wandlung von Belegvorlagepflichten: In den Gesetzen und Verordnungen ist vorgesehen, die Belegvorlagepflichten weitestgehend in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umzuwandeln. Die Belege müssen dennoch vorgehalten werden. Die Steuerpflichtigen müssen daher damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen. Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, soll ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden können.
  • Neuregelung der Steuererklärungsfristen: Mit dem Gesetz wird eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige eingeführt. Während nach den bisherigen „Fristenerlassen“ eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“ bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Außerdem sieht der Entwurf vor, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres zu verlängern.
  • Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss – mit wenigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat.
  • Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern: Vorgeschrieben wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.
  • Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Die Finanzbehörde kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bekanntzugebende Verwaltungsakte auf einer Internetplattform bereitstellen und schafft damit eine Abrufmöglichkeit für den Adressaten jederzeit und von jedem Ort der Welt.

Anmerkung: Das Gesetz soll – mit Ausnahmen – am 1.1.2017 in Kraft treten. Über die relevanten Regelungen informieren wir Sie im Einzelnen nach endgültiger Festlegung der Gesetzesfassung.


2. Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen geplant

Am 18.5.2016 legte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vor. Im Einzelnen sind folgende Planungen auf den Weg gebracht:

  • Für den Kauf von Neufahrzeugen soll eine Kaufprämie gewährt werden. Die Kaufprämie in Höhe von 4000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3000 € für Plug-In-Hybride wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Das zu fördernde Elektroauto darf einen Nettolistenpreis für das Basismodell von 60.000 € nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €, längstens jedoch bis 2019. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.
  • Seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 gilt bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
  • Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elekt­rische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.

3. Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.


4. Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter – wie z. B. ein Pkw – sind selbst dann, wenn sie gemischt – also sowohl betrieblich als auch privat – genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen – also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung –, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.


5. Kein Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger

Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.

Im entschiedenen Fall ist eine Steuerpflichtige Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks, das sie von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen hatte. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ auf ihre Kosten eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Auf ihren Antrag verteilte das Finanzamt die hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre.

Die Beteiligten hoben den Nießbrauch vorzeitig auf, sodass nunmehr die Steuerpflichtige die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie machte in der Folgezeit den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.

Das FG kam zu dem Entschluss, dass die Steuerpflichtige die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen kann, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die für die Fortführung von AfA durch den Einzelrechtsnachfolger enthaltene Regelung kann auf die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nicht analog angewandt werden.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


6. Bundesregierung lehnt Streubesitzsteuer ab

Der Bundesrat verlangt analog zur Besteuerung von Dividenden eine adäquate Vorgehensweise für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Es geht um Anteile von unter 10 %, die ein Unternehmen an einem anderen hält.

Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.

Der Vorstoß wurde von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das „Eckpunktepapier“ Wagniskapital, in dem sie sich verpflichtet hat, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden.


7. Erbschaftsteuerbefreiung für Familienwohnheim kann rückwirkend versagt werden

Der Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen durch Kinder bleibt steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt – es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Nunmehr hat das Hessische Finanzgericht (FG) dazu entschieden, dass auch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims 4 Jahre nach dem Erwerb von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen als Erwerber auf seine Kinder die Steuerbefreiung für Familienheime rückwirkend entfallen lässt. Das gilt auch dann, wenn das Familienheim aufgrund des vorbehaltenen Dauerwohnrechts und des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts weiterhin vom Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken genutzt wird.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

FälligkeitstermineUmsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)

11.07.2016

Sozialversicherungsbeiträge

27.07.2016
Basiszinssatz
(§ 247 Abs. 1 BGB)
maßgeblich für die Berechnung
von Verzugszinsen
seit 1.1.2015 = – 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %
1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php

Verzugszinssatz
ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit VerbrauchernBasiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
• abgeschlossen bis 28.7.2014:
• abgeschlossen ab 29.7.2014:
• Basiszinssatz + 8-%-Punkte
• Basiszinssatz + 9-%-Punkte
Verbraucherpreisindex
2010 = 100

2016

Januar = 106,1
Februar = 106,5
März = 107,3
April = 106,9
Mai = 107,2

2015

Dezember = 107,0
November = 107,1
Oktober = 107,0
September = 107,0
August = 107,2
Juli = 107,2
Juni = 107,0
Mai = 107,1
April = 107,0
März = 107,0
Februar = 106,5
Januar = 105,5

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet
unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren

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