24.032020
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Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

da die Corona-Krise neben gesundheitlichen auch massive wirtschaftliche Folgen für uns alle hat und haben wird, möchten wir Ihnen hier einige Hinweise zur Verfügung stellen, die Ihnen einen kurzen Überblick zum aktuellen Stand (20.03.2020) geben, was in steuerlicher Sicht derzeit an helfenden Maßnahmen angedacht ist.

Stundung, Anpassung von Vorauszahlungen, Aussetzen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:

Das BMF hat mit den jeweiligen obersten Landesfinanzbehörden ein Schreiben zusammengestellt, welches die aktuell angedachten steuerlichen Hilfen beschreibt:

Stundung von Steuerzahlungen:

Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.
An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Hinweis von unserer Seite:

Fraglich wird sein, welche Unternehmen die Finanzämter als unmittelbar betroffen ansehen werden. Klar dürfte das für Theater, Kinos, Bars, Clubs, Ladengeschäfte und andere stark frequentierte Publikumseinrichtungen gelten, die aufgrund der aktuellen Lage schlicht schließen müssen.

Was aber ist mit dem Zahnarzt oder Frisör, der nicht zwingend schließen muss, zu dem wegen der Ansteckungsgefahren aber keiner mehr gehen möchte?
Oder was ist mit dem Handwerksbetrieb, der keine Aufträge mehr bekommt, weil Unternehmen und Privatleute aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Ängsten aktuell keine Investitionen mehr tätigen?

Im engeren Sinne dürften diese Unternehmen als nicht unmittelbar betroffen gelten.
Wir hoffen dennoch, dass die Finanzverwaltung hier großzügig agieren wird.

Etwas überrascht hat uns, dass hier tatsächlich auch die Stundung von Umsatzsteuer angekündigt wurde. Zur Erinnerung: Diese trägt im Grunde nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern der Kunde, der sie an den Steuerpflichtigen bezahlt, der diese wiederum für den Staat vereinnahmt und weiterleitet. Hier zu stunden, bedeutet im Grunde sich mit Fremdgeldern zu finanzieren. Es sollte hier mit großer Vorsicht agiert werden, um nicht am Ende der Krise in eine große Schuldenfalle zu laufen.

Anpassung von Vorauszahlungen:

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Hinweis von unserer Seite:

Für diese Anträge stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Problematisch wird sein, dass Dauer und wirtschaftliche Folgen im Moment kaum zu beziffern sein werden, hier bleibt nur eine sehr grobe Schätzung. Wir haben im Laufe dieser Woche bereits einige solcher Anträge eingereicht. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Handhabung bei den verschiedenen Finanzämtern tatsächlich ausfallen wird.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen:

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Den Link direkt zum BMF-Schreiben haben wir Ihnen hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie unsere Hilfe benötigen.

Und denken Sie in diesen Tagen trotz allem an eins: Jede Krise birgt auch Chancen. Und auf Regen folgt auch stets wieder Sonnenschein.
Wir werden das überstehen.

Bleiben Sie vor allem gesund und vernünftig!

Mit freundlichen Grüßen

Frank Michael Thurner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater