15.122020
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Seit dem 25.11.2020 kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird als sog. „Dezemberhilfe“ verlängert. Gefördert werden bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.

1. Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sowohl für die November- als auch die Dezemberhilfe sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind, also solche Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Antragsberechtigt sind auch Hotels und Unternehmen, die von den Maßnahmen indirekt stark betroffen sind. Dazu gehören Unternehmen, die zwar nicht direkt aufgrund einer staatlichen Schließungsanordnung, aber faktisch in den Monaten November und Dezember dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Dies gilt für alle Unternehmen, die 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, z. B. eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet. Für Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten gibt es Sonderregelungen.

2. Höhe der Dezemberhilfe
Von diesen Schließungen Betroffene erhalten danach Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020. Hilfen oberhalb von 4 Mio. € bedürfen dabei noch der Genehmigung der EU-Kommission.

3. Antragstellung
Der Antrag erfolgt wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.


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