01.042017
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DAS WICHTIGSTEparagraphen

Informationen aus dem Steuerrecht
April 2017
 

INHALTSVERZEICHNIS

1. Wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer nutzen
2. Zuzahlung des Arbeitnehmers für einen Firmenwagen
3. Steuerliche Voraussetzungen bei elektronischen Kassen
4. Tägliches Auszählen bei einer offenen Ladenkasse
5. Kontierungsvermerk auf elektronischen Rechnungen
6. „Sanierungserlass“ infrage gestellt
7. Schätzung der Arbeitskosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen
8. TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen

1. Wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer nutzen

Bislang ist der Bundesfinanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt 1.250 € im Jahr begrenzt.

In zwei Entscheidungen vom 15.12.2016 macht der BFH nunmehr eine Kehrtwende zugunsten der Steuerpflichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.

Im ersten Fall stellte der BFH fest, dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Zudem stellt er klar, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Im zweiten Fall betont der BFH darüber hinaus, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.


2. Zuzahlung des Arbeitnehmers für einen Firmenwagen

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser entweder nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten und zu versteuern.

Leistet der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt.

Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2016 nicht mehr entgegen. Der BFH war bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-%-Regelung (anstelle der sog. Fahrtenbuchmethode) bemessen wird.

Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann jedoch durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter „Nachteil“ kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen und kann auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden.


3. Steuerliche Voraussetzungen bei elektronischen Kassen

Beim Einsatz von Registrier- oder PC-Kassensystemen muss der Steuerpflichtige für eine sachgerechte und insbesondere die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit gewährleistende Struktur und Organisation seiner Aufzeichnungen sorgen. Er ist für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeitsvo­raussetzungen selbst verantwortlich. Eine Verpflichtung zum Einsatz elek­tronischer Kassen besteht nicht.

Wird eine elektronische Kasse geführt, müssen – spätestens seit dem 1.1.2017 – alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren – jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar – aufbewahrt werden.

Zudem müssen alle zum Verständnis der Einzeldaten erforderlichen Organisationsunterlagen (z. B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitung) vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung verlangt, dass originär digitale Daten (wie die Kasseneinzeldaten) auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z. B. CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden. Der Grundsatz der Unveränderbarkeit gilt für sämtliche digitale Daten und damit auch für Daten elektronischer Kassen.

Bitte beachten Sie! Ältere Kassensysteme (z. B. elektronische Registrierkassen mit Papier- oder elektronischem Journal ohne Möglichkeit zur Einzeldatenspeicherung) erfüllen die oben genannten Vorgaben nicht und dürfen damit nicht mehr eingesetzt werden. Organisationsunterlagen und Daten der „Alt-Kassen“ sind weiterhin für steuerliche Zwecke während der Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. Grundsätzlich wird empfohlen, neben dem Vorgenannten auch die „Alt-Kasse“ weiterhin aufzubewahren.


4. Tägliches Auszählen bei einer offenen Ladenkasse

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die ähnlich einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist.

Mit Beschluss vom 16.12.2016 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klar, dass so weit die in seiner Entscheidung vom 25.3.2015 gewählte Formulierung in der Praxis teilweise dahingehend „missverstanden“ wird, dass über den Kassenbericht hinaus ein „Zählprotokoll“ gefordert wird, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufzulisten ist, die dortige Formulierung – die im Übrigen den Begriff „Zählprotokoll“ nicht enthält – nicht als Neuorientierung der Rechtsprechung angesehen werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.

Anmerkung: Auch wenn der BFH nicht explizit ein „Zählprotokoll“ fordert, stellt es grundsätzlich eine bessere Übersicht und einen Nachweis für den Geldbestand am Ende des Tages dar. Das empfiehlt auch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrem Schreiben vom 26.10.2016.


5. Kontierungsvermerk auf elektronischen Rechnungen

In der Praxis werden zunehmend elektronische Rechnungen verwandt. Bei dieser Art der Rechnungsstellung liegen Originalbelege in Papierform nicht mehr vor. Die Rechnung geht elektronisch ein und wird ebenso erfasst. Eine Kontierung auf dem Beleg ist dabei nicht mehr möglich.

Der Originalzustand eines elektronischen Dokuments muss jedoch gemäß den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD – für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen) jederzeit prüfbar und damit lesbar gemacht werden können. Bearbeitungsvorgänge oder Veränderungen, wie z. B. das Anbringen von Buchungsvermerken müssen protokolliert und mit dem Dokument abgespeichert werden. Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

Bitte beachten Sie! Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum jedoch zwingend erforderlich. Diese können nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern bei einem elektronischen Beleg durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen.


6. „Sanierungserlass“ infrage gestellt

Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar.

Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne in voller Höhe steuerfrei. Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses. Seit Aufhebung dieser Vorschrift ist ein Sanierungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung solcher Sanierungsgewinne kann nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht werden.

In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung (AO) stützt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können. Liegt ein Sanierungsplan vor, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.2016 verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung abschaffte.

Konsequenz: Der Sanierungserlass gewährte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen eine steuerliche Begünstigung. Dies beruhte darauf, dass die Gläubiger mit ihrem Forderungsverzicht zu erkennen gaben, dass sie die Sanierung für erforderlich und die ergriffenen Maßnahmen für Erfolg versprechend hielten.

In der vom BFH zu dem Beschluss herausgegebenen Pressemitteilung wird mitgeteilt, dass daraus nicht folgt, dass Billigkeitsmaßnahmen auf der Grundlage einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung generell unzulässig sind. Vorauszusetzen ist nur, dass in jedem davon betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Die Entscheidung des Großen Senats steht auch nicht einem im Einzelfall möglichen Erlass von Steuern auf einen Sanierungsgewinn aus persönlichen Billigkeitsgründen entgegen.


7. Schätzung der Arbeitskosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Einkommensteuer ermäßigt sich – auf Antrag – für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens 1.200 €. Die Ermäßigung gilt jedoch nur für die Arbeitskosten; Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Das Sächsische Finanzgericht (FG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine Schätzung der „Arbeitskosten“ zulässig ist, wenn diese nicht explizit aus der Rechnung zu entnehmen, dem Grund nach aber sicher angefallen sind. Im entschiedenen Fall begehrte ein Steuerpflichtiger die Berücksichtigung eines als „Baukostenzuschuss” bezeichneten Rechnungsbetrages für die „Herstellung der Mischwasserleitung” als Bestandteil des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage in Höhe von (geschätzten) 60 % als Handwerkerleistung.

In der dazu ergangenen Entscheidung stellte das FG fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 60 % in dieser Höhe als zu berücksichtigender Anteil der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für die Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen sind. Denn die mit der Herstellung der Mischwasserleitung als notwendiger Teil der Arbeiten des Anschlusses des Haushalts der Steuerpflichtigen an das öffentliche Entsorgungsnetz verbundenen Tiefbauarbeiten verursachen regelmäßig höhere Arbeitskosten als Materialkosten.

Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 18/16 aufgenommen wurde. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das anhängige Verfahren berufen.


8. TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen – mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung – erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen.


Fälligkeitstermine

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

10.04.2017

Sozialversicherungsbeiträge

26.04.2017
Basiszinssatz
(§ 247 Abs. 1 BGB)
maßgeblich für die Berechnung
von Verzugszinsen

seit 1.7.2016 = – 0,88 %
1.1.2015 – 30.06.2016 = – 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %
1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de

Verzugszinssatz
ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit VerbrauchernBasiszinssatz + 5 %-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
• abgeschlossen bis 28.7.2014:
• abgeschlossen ab 29.7.2014:
• Basiszinssatz + 8 %-Punkte
• Basiszinssatz + 9 %-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex
2010 = 100

2017

Januar = 108,1

2016

Dezember = 108,8
November = 108,0
Oktober = 107,9
September = 107,7
August = 107,6
Juli = 107,6
Juni = 107,3

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet
unter: www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

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