25.1120250Autor: Michael Thurner, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht.DAS WICHTIGSTEInformationen aus dem SteuerrechtDezember 2025 INHALTSVERZEICHNIS1. Die Frühstartrente 2. Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau? 3. Deutschlandticket 2026 4. Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026 5. Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung 1. Die FrühstartrenteDie sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eine monatliche Rente von 2.200 €.Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge)Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr)1.440 € (10 €/Monat)Rendite6,00 %/JahrZeitraum (18. bis 67. Lebensjahr)49 JahreEndvermögenca. 36.000 €Rente216 €/Monat über 20 Jahre Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18)Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr)1.440 € (10 €/Monat)Eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr)100 €/MonatGesamteinzahlung60.240 €Rendite6,00 %/JahrZeitraum (18. bis 67. Lebensjahr)49 JahreEndvermögenca. 374.000 €Rente2.200 €/Monat über 20 Jahre (4% Rendite) 2. Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat. 3. Deutschlandticket 2026Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. 4. Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:SozialversicherungsrechengrößeMonatJahrBezugsgröße in der Sozialversicherung3.955 €47.460 €Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung6.450 €77.400 €Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung5.812,50 €69.750 €Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung8.450 €101.400 €Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung10.400 €124.800 €Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung–51.944 €(Endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung–47.085 € 5. Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und VerpflegungUnentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) 20252026Frühstück2,30 €/Mahlzeit2,37 €/MahlzeitMittag-/ Abendessen4,40 €/Mahlzeit4,57 €/MahlzeitVollverpflegung11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:Unterkunft des Arbeitgebers 20252026Allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige282 €/Monat285 €/MonatGemeinschaftsunterkunft Volljährige112,80 – 169,20 €/Monat*114 – 171 €/Monat*Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis239,70 €/Monat242,50 €/MonatGemeinschaftsunterkunft Jugendliche / Azubis70,50 – 126,90 €/Monat*71,25 – 128,25 €/Monat**je nach Belegung FälligkeitstermineUmsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer (VZ)10.12.2025 Zahlungsschonfrist – 15.12.2025SozialversicherungsbeiträgeAbgabe der Erklärung – 18.12.2025, 24 Uhr Zahlung – 23.12.2025Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 1.7.2025 = 1,27 % 1.1. – 30.06.2025 = 2,27 % 1.7. – 31.12.2024 = 3,37 % 1.1. – 30.06.2024 = 3,62 % Ältere Basiszinssätze finden Sie unter: www.bundesbank.deVerzugszinssatz ab 1.1.2002 (§ 288 BGB)Rechtsgeschäfte mit VerbrauchernBasiszinssatz + 5 ProzentpunkteRechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern• abgeschlossen bis 28.7.2014:• abgeschlossen ab 29.7.2014:• Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte• Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 € PauschaleVerbraucherpreisindex (2020 = 100)2025Oktober = 123,0 September = 122,6 August = 122,3 Juli = 122,2 Juni = 121,8 Mai = 121,8 April = 121,7 März = 121,2 Februar = 120,8 Januar = 120,32024Dezember = 120,5 November = 119,9Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie unter: www.destatis.de – KonjunkturindikatorenBitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Schreibens erfolgen, werden ggf. in einer der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Rechtsstand: 11.11.2025