01.032017
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DAS WICHTIGSTEparagraphen

Informationen aus dem Steuerrecht
März 2017
 

INHALTSVERZEICHNIS

1. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
2. Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen
3. Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse nicht steuerbegünstigt
4. Gehaltsverzicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
5. Kein Anspruch auf die Riester-Zulage für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke
6. Leasingsonderzahlung im Rahmen der Einnahmenüberschuss-Rechnung
7. Steuerliche Behandlung von Prämien für einen „Verbesserungsvorschlag“
8. Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2017 stellen

1. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Der elektronische Kontoauszug gewinnt als Alternative zum Papier-Kontoauszug immer stärker an Bedeutung. Sie werden zunehmend in digitaler Form von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z. B. Kontoauszüge im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z. B. als csv-Datei). Da an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind, werden diese grundsätzlich steuerlich anerkannt.

Steuerpflichtige müssen dafür im Rahmen interner Kontrollsysteme den elektronischen Kontoauszug bei Eingang

  • auf seine Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) überprüfen und
  • diese Prüfung dokumentieren und protokollieren.

In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Aufbewahrungspflichten!

Angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung werden von der Finanzverwaltung keine technische Vorgaben oder Standards zur Aufbewahrung festgelegt. Die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme müssen den Anforderungen der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.

Wie alle aufzubewahrenden originär digitalen Dokumente unterliegen auch elektronische Kontoauszüge dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung. Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sind die Daten zu speichern, gegen Verlust zu sichern, maschinell auswertbar vorzuhalten und bei einer Außenprüfung zur Verfügung zu stellen.

Auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sind die vorgenannten Grundsätze anzuwenden.

Für Steuerpflichtige im Privatkundenbereich – also ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten – besteht keine Aufbewahrungspflicht. Als Zahlungsnachweise im Rahmen von Steuererklärungen werden demnach anstelle von konventionellen Kontoauszügen auch ausgedruckte Online-Bankauszüge anerkannt.


2. Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen

Der Gewinn ist beim Erwerb abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – wie es eine Windkraftanlage darstellen kann – um die Abschreibung (AfA) zu mindern. Zusätzlich können – unter weiteren Vo­raussetzungen – bei neuen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Beide Abschreibungen setzen die Anschaffung des infrage stehenden Wirtschaftsguts voraus.

Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage sind erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzuschreiben. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.

Hat der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll, geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 22.9.2016 das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über.

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setzt in diesen Fällen voraus, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko betreibt. Daran fehlt es aber bis zum Zeitpunkt der Abnahme.


3. Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse nicht steuerbegünstigt

Sind in dem zu versteuernden Einkommen „außerordentliche Einkünfte“ enthalten, so können diese nach der sog. „Fünftelregelung“ ermäßigt besteuert werden. Die Anwendung der Steuerermäßigung setzt aber stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind und zusammengeballt zufließen. Die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entsprechen.

Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.1.2017 entschieden, dass die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften führt, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Vielmehr unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dem regulären Einkommensteuertarif.

Im entschiedenen Fall war die Zahlung der Kapitalabfindung nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil dem Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.

Anmerkung: Der BFH äußert in seiner Entscheidung Zweifel, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt seit der Neuregelung der Vorschrift im Einkommensteuergesetz ab dem 1.1.2005 durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.


4. Gehaltsverzicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.

Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Hier wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende – zu versteuernde – Einnahmen zugeflossen sind.

Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung sind vorprogrammiert, wenn der GmbH-Geschäftsführer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, z. B. weil die Kapitalgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.6.2016 kommt es für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird.

Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige „nach Entstehung“ seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet. Verzichtet er dagegen bereits „vor Entstehung“ seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.


5. Kein Anspruch auf die Riester-Zulage für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke

Unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage als unmittelbar Berechtigte.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 6.4.2016 gehören jedoch nicht zum Kreis der Begünstigten u. a. Selbstständige, die sich eine eigene private Altersvorsorge aufbauen und die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

Anmerkung: Gegen die BFH-Entscheidung wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az: 2 BvR 1699/16).


6. Leasingsonderzahlung im Rahmen der Einnahmenüberschuss-Rechnung

Leasingsonderzahlungen stellen vorausgezahlte Nutzungsentgelte dar. Im Falle der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) kann der Steuerpflichtige bei betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands eine Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren würde hiervon abweichend eine gleichmäßige Verteilung erfordern.

Insbesondere beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden Jahren aber denkbar. Daher ist für den Betriebsausgabenabzug sowohl die Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich. Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 %), spätere Nutzungsänderungen in Jahren nach der Zahlung, aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, führen dann zu Korrekturen des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Nutzungsänderung um ein rückwirkendes Ereignis. Jedoch muss das Ereignis zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten sein. Ist die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahres erfolgt, scheidet eine rückwirkende Änderung aus. Soweit die Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Veranlagung bereits eingetreten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war, kann die Änderung der Steuerfestsetzung erfolgen.

Beispiel:

2013: Die Leasingsonderzahlung i. H. v. 10.000 € wird im Dezember 2013 für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48 Monaten entrichtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Der Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Der Leasingnehmer kann einen Betriebsausgabenabzug i. H. von 10.000 € geltend machen.

2016: Ab Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuer-Festsetzung 2013 bereits erfolgt ist – wird der Pkw nur noch in geringem Umfang (unter 10 %) betrieblich genutzt. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden lediglich geringe Kosteneinlagen für Betriebsfahrten angesetzt. Aufgrund der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2013 rückwirkend um 4.792 € (23/48 von 10.000 €) zu kürzen.


7. Steuerliche Behandlung von Prämien für einen „Verbesserungsvorschlag“

Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge sind üblich, insbesondere dann, wenn für die Unternehmen erhebliche Kostenersparnisse einhergehen.

Bereits mit Urteil vom 16.12.1996 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass solche Prämien nur dann als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit – und damit nach der sog. „Fünftelregelung“ – steuerbegünstigt sind, wenn sie nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers und nicht nach der künftigen Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnet werden.

In seiner erneut dazu ergangenen Entscheidung bestätigt der BFH seine Auffassung, indem er eine an einen Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag nicht als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit anerkannte, weil sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wurde.

Des Weiteren legte er fest, dass Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung (Bonus) treten, keine (steuerbegünstigte) Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit sind.

Anmerkung: Bei den Prämien für Verbesserungsvorschläge sollten zwingend auch die steuerlichen Auswirkungen in Betracht gezogen werden. Lassen Sie sich dazu auf jeden Fall vorher beraten, damit die daraus resultierenden Vorteile für Arbeitnehmer und Unternehmen auch steuerlich positiv wirken.


8. Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2017 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2017 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2016 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.


Fälligkeitstermine

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag


10.03.2017

Sozialversicherungsbeiträge

29.03.2017
Basiszinssatz
(§ 247 Abs. 1 BGB)
maßgeblich für die Berechnung
von Verzugszinsen

seit 1.7.2016 = – 0,88 %
1.1.2015 – 30.06.2016 = – 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %
1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de

Verzugszinssatz
ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit VerbrauchernBasiszinssatz + 5 %-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
• abgeschlossen bis 28.7.2014:
• abgeschlossen ab 29.7.2014:
• Basiszinssatz + 8 %-Punkte
• Basiszinssatz + 9 %-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex
2010 = 100

2016

Dezember = 108,8
November = 108,0
Oktober = 107,9
September = 107,7
August = 107,6
Juli = 107,6
Juni = 107,3
Mai = 107,2
April = 106,9
März = 107,3
Februar = 106,5
Januar = 106,1

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet
unter: www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

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